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   BVerwG, 18.08.1981 - 4 B 77.81   

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https://dejure.org/1981,3911
BVerwG, 18.08.1981 - 4 B 77.81 (https://dejure.org/1981,3911)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1981 - 4 B 77.81 (https://dejure.org/1981,3911)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1981 - 4 B 77.81 (https://dejure.org/1981,3911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Benennung eines "gesetzlichen Vertreters" einer Behörde im Rubrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1981 - 4 B 77.81
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß es aus der Sicht des Bundesrechtes unbedenklich ist, wenn das Landesrecht das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt; lediglich dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet werden, kann nach dieser Rechtsprechung das Ermessen derart schrumpfen, daß ein Einschreiten geboten ist (vgl. vor allem das Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - [BVerwGE 11, 95 ff.]).
  • VG Düsseldorf, 21.06.2016 - 14 K 6661/15

    Erhebung von Kosten für das Abschleppen und Verwahren eines aufgrund fehlenden

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1981 - 4 B 77.81 -, Rn. 4, juris.
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 31/05

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten als

    Eine Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Korrekturmöglichkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO nicht besteht und ein Beteiligter so unklar bzw. missverständlich bezeichnet ist, dass er sich nicht eindeutig bestimmen lässt (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 18. August 1981 4 B 77/81, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 16).
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 32/05

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten als

    Eine Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Korrekturmöglichkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO nicht besteht und ein Beteiligter so unklar bzw. missverständlich bezeichnet ist, dass er sich nicht eindeutig bestimmen lässt (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 18. August 1981 4 B 77/81, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 16).
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